§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Schachverein Steyregg“
- Der Verein hat seinen Sitz in Steyregg. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich, insbesondere auf das Gemeindegebiet von Steyregg
- Der Verein ist Mitglied des Allgemeinen Sportverbandes Oberösterreich
§ 2 Vereinszweck
- Förderung und Ausübung des Schachsports durch
- Veranstaltung von, und Teilnahme an Spielabenden, Wettkämpfen und Turnieren
- Durchführung von Simultanspielen, Schachunterricht und Trainingsstunden
- Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder
- Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff BAO und nicht auf Gewinn gerichtet
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sponsorbeiträge, öffentliche Förderungen und Subventionen sowie Erträgnisse aus eigenen Veranstaltungen und aus der Verwaltung des eigenen Vermögens.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden. Bei Vereinsauflösung oder bei Ausscheiden aus dem Verein besteht für die Mitglieder keinerlei Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens.
- Sämtliche Funktionäre des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern:
Ordentliche Mitglieder sind solche, die mit allen Rechten und Pflichten am Vereinsgeschehen beteiligt sind.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die nur mit eingeschränkten Rechten und/oder Pflichten am Vereinsgeschehen teilnehmen. - Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, welches die gegenständlichen Satzungen anerkennt.
- Außerordentliche Mitglieder sind entweder Fördermitglieder oder Ehrenmitglieder.
Ersteres kann jede juristische oder volljährige Person werden, die sich in finanzieller Hinsicht für die Vereinstätigkeit einsetzt; letzteres kann jede natürliche Person werden, die sich in ideeller Hinsicht überdurchschnittlich für die Vereinstätigkeit eingesetzt hat.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes
- Bei minderjährigen Mitgliedswerbern ist die schriftliche Zustimmung eines Elternteiles bzw. des Erziehungsberechtigten Voraussetzung
- Ehrenmitglied kann nur werden, wer bereits Mitglied des Vereines ist. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Generalversammlung, wobei ausschließlich der Vereinsvorstand hierfür ein Vorschlagsrecht besitzt. Wird ein Obmann zum Ehrenmitglied, so gilt er als Ehrenobmann.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss
- Der Austritt kann von jedem Mitglied zum Ende eines Kalendermonats schriftlich vorgenommen werden
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vereinsvorstand bei grober oder wiederholter Verletzung der Mitgliedspflichten, bei Verstoß gegen die Satzungen oder gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane sowie bei unehrenhaften Verhalten gegenüber dem Verein oder dessen Mitglieder verfügt werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Vereinsmitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Der zu begründete Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich an die zuletzt bekannt gegebene Adresse zu übermitteln, wobei binnen 2 Wochen nach Erhalt eine Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig ist. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Ab Zugang des schriftlichen Beschlusses ruhen sämtliche Mitgliedsrechte.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines zu benützen, volljährige ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen auch das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung.
- Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines bzw. den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern, sowie alles zu unterlassen, worunter das Ansehen des Vereins und der Vereinszweck leiden könnten.
Sämtliche Mitglieder haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten. - Sämtliche Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung des von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag kann nach sozialen Gesichtspunkten unterschiedlich gestaffelt werden. Ehrenmitglieder sind von sämtlichen finanziellen Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis befreit.
§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereines sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsprüfer
- Das Schiedsgericht
§ 9 Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 2 Jahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes – oder binnen 8 Wochen – auf schriftlichen Antrag bei gleichzeitiger Angabe der gewünschten Tagesordnung von mindestens 10 % der Mitglieder oder der Rechnungsprüfer einzuberufen. Jede Generalversammlung ist am Sitz des Vereins abzuhalten.
- Die Einladung zur ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung hat unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung spätestens 4 Wochen vor den Termin zu erfolgen. Die Einladung hat schriftlich, fernschriftlich (Telefax) oder elektronisch (Email) zu erfolgen, wobei die jeweils vom Mitglied zuletzt bekanntgegebenen Daten maßgeblich sind. Selbständige Anträge, die sich nicht auf einen bekanntgegebenen Tagesordnungspunkt beziehen, sind spätestens 2 Woche vor der Generalversammlung schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch an den Verein zu richten.
- Die Generalversammlung ist bei satzungsmäßiger Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse können nur zu bekanntgegebenen Tagesordnungspunkten, sowie zu Anträgen gemäß Absatz 3 letzter Satz gefasst werden.
- Sämtliche bei der Generalversammlung Anwesende haben sich mit ihrer eigenhändigen Unterschrift in eine Anwesenheitsliste einzutragen, diese Eintragung ist für die Ausübung des Stimmrechtes bzw. für die Ermittlung der Anzahl der Stimmberechtigten maßgeblich. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse auf Abänderung der Satzungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der gültigen Stimmen, für Beschlüsse über Auflösung des Vereines ist darüber hinaus die Anwesenheit von zumindest der Hälfte aller volljährigen, ordentlichen Mitglieder notwendig.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied, ansonsten das an Jahren älteste anwesende Vereinsmitglied oder ein an dessen Stelle gewähltes wahlberechtigtes Mitglied.
- Der allfällige Rücktritt eines Funktionärs ist schriftlich an den Vorstand zu richten; dessen-ungeachtet hat jeder Funktionär bis zur Kooptierung eines Nachfolgers oder bis zur nächsten Generalversammlung sein Amt pflichtgemäß zu erfüllen. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist ausschließlich im Rahmen einer Generalversammlung zulässig. In jedem Fall bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur wirksamen Neuwahl befugt und verpflichtet, vereinsinterne Maßnahmen zu setzen.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung hat nachfolgende Tagesordnungspunkte zu enthalten.
- Feststellung der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
- Entgegennahme des Berichtes
- des Obmannes
- des Kassiers
- des Spielleiters
- Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl bzw. Enthebung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, sowie über die Vereinsauflösung sind ebenfalls der Generalversammlung vorbehalten. Bei Satzungsänderungen ist innerhalb von 4 Wochen auch der Entwurf der geänderten Satzung bekanntzugeben.
- Bei außerordentlichen Generalversammlungen können die Tagesordnungspunkte 1.2. bis 1.6. entfallen
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus: Obmann, Obmannstellvertreter, Kassier, Schriftführer, Spielleiter sowie bis zu höchstens 3 Beiräte. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre, endet aber frühestens mit der Neuwahl bei der nächstfolgenden Generalversammlung.
- Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes bis zur nächsten Generalversammlung an dessen Stelle ein anderes wählbare Mitglied zu kooptieren, solange die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes gewählte Mitglieder sind. Der Obmann kann durch Kooption nicht ersetzt werden.
- Der Vorstand wird je nach Bedarf vom Obmann oder dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies zumindest 3 seiner stimmberechtigten Mitglieder verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die bekanntgegebene Tagesordnung kann nur mit Mehrheit aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder abgeändert werden. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, alle Anwesenden haben sich eigenhändig in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die für die Beschlussfähigkeit sowie die Abstimmung maßgeblich ist.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Aufnahme von Mitgliedern
- Führung einer Mitgliederliste
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung
- Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Sicherstellung des laufenden Vereinsbetriebs
- Vorbereitung sämtlicher Vereinsveranstaltungen, die über den laufenden Vereinsbetrieb hinausgehen
- Anträge an die Generalversammlung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Erstellen einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung für jedes Rechnungsjahr, und zwar binnen 5 Monaten nach dessen Ablauf
- Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Anzeigen an die Vereinsbehörde über die Zusammensetzung des Vorstandes, die Änderung der Satzungen oder die Vereinsauflösung
- Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und einem Vorstandmitglied bedürfen der einstimmigen Zustimmung des Vorstandes; der Vertragsabschluss im Namen des Vereins erfolgt durch zwei unbeteiligte Vorstandsmitglieder.
§ 13 Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter vertritt gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied den Verein nach außen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Er hat für die Einhaltung der Satzungen und die Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes zu sorgen. - Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes und deren Aufbewahrung sowie die Führung des Schriftverkehrs des Vereines.
- Der Kassier ist für die Verwaltung des Geldvermögens, für die Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben des Vereines und für die Aufbewahrung der dazugehörigen Belege verantwortlich. Der Kassier hat für die Vorbereitung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu sorgen.
§ 14 Rechnungsprüfer
- Zum Rechnungsprüfer können nur Personen gewählt werden, die unabhängig und unbefangen sind. Insbesondere kann keine Person zum Rechnungsprüfer gewählt werden, die einem anderen Vereinsorgan – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehört.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der Vereinstätigkeit und der Vermögensgebarung sowie die Überprüfung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung.
Diese Kontrollen haben in angemessen Abständen, aber mindesten einmal halbjährlich zu erfolgen.
Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung ist binnen 3 Monaten nach Erstellen zu überprüfen.
Die Rechnungsprüfer können der Sitzung des Vereinsvorstandes mit beratender Stimme beiwohnen.
Auf Verlangen sind den Rechnungsprüfern insbesondere vom Vorstand sämtliche erforderlichen Unterlagen des Vereins vorzulegen und die benötigten Auskünfte zu erteilen. - Die Rechnungsprüfer haben bei ihrer Kontrolle folgende Kriterien zu beachten:
- die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung,
- die satzungsmäßige Verwendung der Mittel,
- die Feststellung allfälliger Gebarungsmängel
- das Aufzeigen von Gefahren für den Bestand des Vereins
Das Ergebnis jeder Kontrolle ist unverzüglich und schriftlich dem Vorstand – gegebenenfalls unter Anführung der Einzelmeinung jedes Rechnungsprüfers mitzuteilen.
- Werden festgestellte Gebarungsmängel und/oder aufgezeigte Gefahren für den Bestand des Vereins trotz Aufforderung durch die Rechnungsprüfer vom Vorstand nicht beseitigt, haben die Rechnungsprüfer die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen oder diese selbst einzuberufen.
- Die Rechnungsprüfer haben über ihre Kontrolltätigkeit in jeder ordentlichen Generalversammlung zu berichten. Wenn keine Gebarungsmängel festgestellt wurden und keine Gefahr für den Bestand des Vereins besteht, und wenn weiters die Rechnungslegung ordnungsgemäß und die Verwendung der Mittel satzungsgemäß erfolgte, haben sie die Entlastung des Vorstandes und der übrigen Vereinsorgane in der Generalversammlung zu beantragen. Ein derartiger Antrag auf Entlastung kann ausschließlich durch die Rechnungsprüfer gestellt werden
- Die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer endet mit der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung. Bei Rücktritt oder bei dauernder Verhinderung eines Rechnungsprüfers vor Ablauf der Funktionsperiode hat der Vorstand an dessen Stelle einen Ersatzprüfer zu wählen. Eine vorzeitige Abwahl ist – ausgenommen bei Befangenheit oder Abhängigkeit – unzulässig, die Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens schriftlich zu beantragen. - Schlichtungseinrichtung ist der Vorstand.
Ist der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes an der Auseinandersetzung beteiligt oder lehnt einer der Streitteile die Entscheidung des Vorstandes ab, ist ein 5-köpfiges Ad-hoc-Schiedsgericht zu bilden.
Hiezu hat jede Streitpartei 2 Schiedsrichter namhaft zu machen. Werden diese Schiedsrichter – trotz eingeschriebener Aufforderung einer Streitpartei an die Gegenseite bei gleichzeitiger Bekanntgabe deren Schiedsrichter – nicht binnen 2 Wochen namhaft gemacht, so ruhen sämtliche Mitgliedsrechte der säumigen Streitpartei(en). Die vier namhaft gemachten Schiedsrichter haben eine weitere Person zum Vorsitzenden zu wählen oder gegebenenfalls durch Los zu bestimmen. Alle 5 Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen volljährig und Vereinsmitglieder, der Vorsitzende darüber hinaus unbefangen sein. Die Schiedsrichter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. - Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß.
Das Ad-hoc-Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller beschlussfähig. Jedem Streitteil ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, über Antrag eines der Streitteile ist auch eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die Entscheidung erfolgt durch einfache Mehrheit und ist jedem Streitteil – vom Ad-hoc-Schiedsgericht auch dem Vorstand – schriftlich zu übermitteln. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern unanfechtbar.
§ 16 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins gelten – auf Grundlage der letzten Wahlen – der Obmann, der Kassier und der Schriftführer als Liquidatoren, bei Verhinderung eines oder mehrere hat der Vorstand andere Personen zu Liquidatoren zu bestellen. Diese haben das nach Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen in jedem Fall gleichen oder zumindest ähnlichen sportlichen und gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zuzuführen. Sofern möglich, ist das Vermögen an die Stadtgemeinde Steyregg zu übertragen.
Die Übertragung des Vereinsvermögens hat auch bei Abänderung des Vereinszweckes in nicht gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu erfolgen.
Kopie der Fassung vom 14.März 2005